Anspruch auf Grundsicherung besteht grundsätzlich, wenn Sie
Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. Dazu gehören beispielsweise:
Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Zur Orientierung können Sie Ihren Freibetrag auch eigenständig errechnen:
Haben Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf andere (Sozial-) Leistungen, sind diese verpflichtend vorrangig zu beantragen.
Vermögen ist all Ihr „Hab und Gut“, das in Geldwerten messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören beispielsweise:
Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft gelten folgende altersabhängige Freibeträge:
| Alter | Freibetrag in Euro |
|---|---|
| Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Der erhöhte Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf andere Personen übertragbar.
Bestimmte Vermögensgegenstände (wie beispielsweise angemessener Hausrat oder ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person) sind geschützt und deshalb nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Selbst bewohnte Eigentumswohnungen oder Häuser sind während einer einjährigen Karenzzeit unabhängig von ihrer Wohnfläche geschütztes Vermögen.
In speziellen Fällen gelten darüber hinaus besondere Freibeträge (beispielsweise bei langjähriger selbständiger Tätigkeit in der Vergangenheit). Wir informieren Sie hierzu im Einzelfall gerne.