09191 715 200

erreichbar Mo – Do von 08:00 – 18:00 Uhr
und Fr von 08:00 – 14:00 Uhr

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Bürgergeld besteht grundsätzlich, wenn Sie

  • hilfebedürftig sind. Das bedeutet: Die finanziellen Mittel (sowohl das Einkommen als auch das Vermögen) reichen nicht für den Lebensunterhalt.
  • mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • erwerbsfähig sind. Das bedeutet, dass Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.

Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:

  • die/der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin/Ehegatte
  • die/der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin/Lebenspartner
  • ein Partner in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“)
  • die unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Was bedeutet „Einkommen und Vermögen“?

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Renten jeder Art
  • Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen)

Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Zur Orientierung können Sie Ihren Freibetrag auch eigenständig errechnen:

Freibetragsrechner

Haben Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf andere (Sozial-) Leistungen, sind diese verpflichtend vorrangig zu beantragen.

Vermögen ist all Ihr „Hab und Gut“, das in Geldwerten messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bargeld, Guthaben auf Konten, Bausparverträge, Aktien- und Fondsanteile
  • Gegenstände wie z. B. Schmuck oder Edelmetalle
  • Kapitallebensversicherungen
  • Nicht selbst bewohntes Haus oder Eigentumswohnung, unbebaute Grundstücke

Beim Vermögen gibt es Werte und Vermögensgegenstände, die nicht berücksichtigt werden. Außerdem gibt es grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit, in der Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist (Erheblichkeitsgrenze 40.000 € für eine Person und 15.000 € für jede weitere Person). Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.